Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW hat mit Wirkung ab dem 20.08.2021 eine geänderte Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) erlassen hat. In der Folge wurden auch mit Erlass vom 25.08.2021 die kommunalverfassungsrechtlichen Fragestellungen durch das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung NRW aktualisiert.
Hierzu gelten folgende Änderungen:
Mit sofortiger Wirkung finden Rats- und Ausschusssitzungen wieder im Sitzungssaal des Rathauses statt.
Da für den Kreis Heinsberg aktuell ein Inzidenzwert von über 35 gilt, dürfen gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 CoronaSchVO NRW an kommunalen Gremiensitzungen in Innenräumen nur noch immunisierte oder getestete Personen teilnehmen (3G-Prinzip).
Der erforderliche Nachweis einer Immunisierung oder Testung (nicht älter als 48 Stunden) wird vor dem Zutritt zum Sitzungssaal kontrolliert. Daher wird darum gebeten sich rechtzeitig vor Sitzungsbeginn im Rathaus einzufinden.
Aufgrund der nachgewiesenen Immunisierung oder Testung gilt während der gesamten Sitzung an den Plätzen weder Abstandspflicht noch Maskenpflicht.
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass gem. § 4 Absatz 5 Satz 3 CoronaSchVO NRW Personen, die den Nachweis nicht führen, von der Teilnahme der Sitzung auszuschließen sind.
Im Übrigen wird auf die Hygiene- und Infektionsschutzregeln der Anlage zur CoronaSchVO NRW hingewiesen. Die wichtigsten Informationen zu den derzeit geltenden Coronaschutz-Regelungen in Nordrhein-Westfalen sind auf der Internetseite des Ministeriums (http://www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw) zu finden.
https://www.wassenberg.de/assets/2025/07/logo.png00Iris Woodwardhttps://www.wassenberg.de/assets/2025/07/logo.pngIris Woodward2021-09-01 10:05:352021-09-01 10:14:08Rats- und Ausschusssitzungen wieder im Rathaus
Rats- und Ausschusssitzungen wieder im Rathaus
/in Aktuelles /von Iris WoodwardDas Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW hat mit Wirkung ab dem 20.08.2021 eine geänderte Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) erlassen hat. In der Folge wurden auch mit Erlass vom 25.08.2021 die kommunalverfassungsrechtlichen Fragestellungen durch das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung NRW aktualisiert.
Hierzu gelten folgende Änderungen:
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass gem. § 4 Absatz 5 Satz 3 CoronaSchVO NRW Personen, die den Nachweis nicht führen, von der Teilnahme der Sitzung auszuschließen sind.
Im Übrigen wird auf die Hygiene- und Infektionsschutzregeln der Anlage zur CoronaSchVO NRW hingewiesen. Die wichtigsten Informationen zu den derzeit geltenden Coronaschutz-Regelungen in Nordrhein-Westfalen sind auf der Internetseite des Ministeriums (http://www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw) zu finden.