Allgemeine Öffnungszeiten
Mo - Fr: 8:00 - 12:00 Uhr
Mo, Di, Do: 14:00 - 16:00 Uhr
Bebaubarkeit von Grundstücken
Die Bebaubarkeit von Grundstücken richtet sich nach den Vorschriften des Baugesetzbuches:
§ 30 BauGB, Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes.
§ 33 BauGB, Es handelt sich um ein Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungsplanes.
§ 34 BauGB, Das Vorhaben liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Es besteht kein Bebauungsplan. Die zulässige Bebauung richtet sich nach der Umgebungsbebauung und der Darstellung im Flächennutzungsplan.
§ 35 BauGB, Vorhaben im Außenbereich sind nur unter sehr engen Bedingungen zulässig. In der Regel handelt es sich um landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Betriebe.
Weiterhin dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn gesichert ist, dass bis zum Beginn ihrer Nutzung das Grundstück erschlossen ist, d.h. nachfolgende Anlagen vorhanden und benutzbar sind:
1. Befahrbare öffentliche Verkehrsfläche
2. Gesicherte Versorgung mit Trink- und Löschwasser
3. Gesicherte Abwasseranlage
Notwendige Unterlagen
Gemarkung, Flur, Flurstücknummer
Rechtliche Grundlagen
Baugesetzbuch
Fachbereich
Fachbereich 6 – Planen und Bauen
Leiter: Norbert Sendke
Ansprechpartner
Torsten Fuhrmann
Fachbereich 6 - Planen und Bauen
Position: Sachbearbeiter
Telefon: 02432/4900-503
Fax: 02432/4900-119
E-Mail: fuhrmann@wassenberg.de
Raum: N 02