Entwicklung der Steuern und Gebühren für das Jahr 2025
Steuern und Gebühren | Finanzen
(Meldung vom 27.11.2024)
Die Festsetzung der Steuern und Gebühren für das Jahr 2025 wird nach der Beratung im Haupt- und Finanzausschuss am 26.11.2024 durch Beschluss des Rates der Stadt Wassenberg voraussichtlich am 12.12.2024 erfolgen. Die vorgeschlagene Entwicklung der Steuern und Gebühren für das Jahr 2025 ergibt sich aus den folgenden Gründen:
Steuern
Die Festsetzung der Grundsteuer A (für Agrarland), der Grundsteuer B (für Bauland) sowie der Gewerbesteuer erfolgt mit der Haushaltssatzung für das Jahr 2025.
Grundsteuer
Eine besondere Herausforderung stellt im Jahr 2025 die Umsetzung der sog. Grundsteuerreform dar. Die Reform ist nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts notwendig geworden, da die bisherigen Bewertungsgrundlagen für die Feststellung der Immobilienwerte noch aus dem Jahr 1964 (West) bzw. 1935 (Ost) stammten und somit als Basis für eine Steuerfestsetzung nicht mehr geeignet waren. Ziel der Grundsteuerreform ist es daher, durch eine aktuelle und somit realistischere Bewertung des Grundvermögens die Steuerlasten gerechter zu verteilen.
Hierzu sind alle Grundstückseigentümer und Grundstückseigentümerinnen von der Finanzverwaltung (den Finanzämtern) aufgefordert worden, zur Ermittlung der neuen Grundstückswerte aktuelle Angaben zu machen. Die Finanzverwaltung hat auf Grundlage dieser Angaben neue sog. Einheitswertbescheide erlassen. Die im Einzelfall zu leistende Grundsteuer bemisst sich dann durch die Multiplikation des von der Finanzverwaltung festgesetzten Grundsteuermessbetrags mit den von den Kommunen festgelegten Steuerhebesätzen (Ermittlung der individuellen Grundsteuer):
- Steuerpflichtige: Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes
- Finanzverwaltung NRW (Einheitswertbescheid): Einheitswert x Steuermesszahl = Grundsteuermessbetrag
- Kommune (Grundbesitzabgabenbescheid): Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuerbetrag
Trotz der angespannten Haushaltslage ist in Wassenberg vorgesehen, die Grundsteuerreform im Jahr 2025 aufkommensneutral umzusetzen. Dies bedeutet, dass ein für die Stadt gleichbleibendes Steueraufkommen erreicht werden soll; es sollen also durch die Umsetzung der Grundsteuerreform insgesamt keine Mehreinnahmen für die Stadt erzielt werden.
Eine Anpassung der Grundsteuerhebesätze ist dennoch erforderlich, da sich durch die Neubewertungen der Finanzverwaltung die Gesamtsumme der Messbeträge verändert hat. Ein gleicher Hebesatz würde aufgrund der veränderten Werte nicht mehr zum gleichen Steueraufkommen führen; es muss daher ein neuer Hebesatz ermittelt werden. Die Stadt Wassenberg übernimmt hierbei die bereits veröffentlichten Berechnungen der Finanzverwaltung NRW zur Bildung aufkommensneutraler Hebesätze.
Der Hebesätze für die Grundsteuer in Wassenberg sollen daher für das Jahr 2025 wie folgt festgesetzt werden:
- Grundsteuer A: 380 v. H. (Vorjahr 260 v. H.)
- Grundsteuer B: 499 v. H. (Vorjahr 490 v. H.)
Eine aufkommensneutrale Umsetzung der Grundsteuerreform bedeutet jedoch ausdrücklich nicht, dass alle Steuerpflichtigen einzeln den gleichen Grundsteuerbetrag leisten werden. Dies ist entscheidend abhängig von den neuen Einheitswerten, die durch die Neubewertungen der Finanzverwaltung NRW ermittelt worden sind. Das neue persönliche Steueraufkommen kann also je nach Lage des Einzelfalls durchaus sehr unterschiedlich ausfallen.
Nach den neuen gesetzlichen Regelungen des Landes NRW wird nunmehr den Kommunen die Möglichkeit eingeräumt, eventuellen Belastungsverschiebungen zwischen Wohngrundstücken und Nichtwohngrundstücken (also in der Regel gewerblich genutzten Grundstücken) aufgrund der Neubewertungen im Rahmen der Grundsteuerreform durch die Festsetzung differenzierter Hebesätze vor Ort entgegenzuwirken, also unterschiedlicher Hebesätze der Grundsteuer B für Wohngrundstücke und Nichtwohngrundstücke.
Bei einer Anwendung von differenzierten Hebesätzen in Wassenberg würde gemäß der Berechnungen der Finanzverwaltung NRW eine mögliche Entlastung für Wohngrundstücke jedoch nur gering ausfallen – um rd. 4,8 % gegenüber dem undifferenzierten (aufkommensneutralen) Hebesatz. Gleichzeitig werden mit der Einführung differenzierter Hebesätze noch ungeklärte Rechtsrisiken gesehen, wie ein aktuelles Rechtsgutachten des Städtetags NRW vom September 2024 nochmals ausführt.
Seitens der Stadt Wassenberg ist daher für das Jahr 2025 vorgesehen, auf eine Differenzierung des Hebesatzes der Grundsteuer B für Wohngrundstücke und Nichtwohngrundstücke zu verzichten. Gleichwohl soll diese Möglichkeit in den kommenden Jahren unter Berücksichtigung der weiteren rechtlichen Entwicklung und der möglichen Höhe einer Entlastung von Wohneigentum weiter geprüft werden.
Gewerbesteuer
Trotz der angespannten Haushaltslage ist keine Veränderung des Hebesatzes der Gewerbesteuer vorgesehen. Der Hebesatz für die Gewerbesteuer in Wassenberg soll daher für das Jahr 2025 wie folgt festgesetzt werden:
- Gewerbesteuer 420 v. H.
Hundesteuer
Die Festsetzung der Hundesteuer erfolgt nicht in der Haushaltssatzung, sondern in einer eigenen Hundesteuersatzung.
Die Steuersätze sollen auch für das Jahr 2025 unverändert bleiben und betragen dann, wenn
- nur ein Hund gehalten wird, 54,00 €,
- zwei Hunde gehalten werden, 90,00 € je Hund,
- drei oder mehr Hunde gehalten werden, 120,00 € je Hund,
- ein gefährlicher Hund gehalten wird, 420,00 €,
- zwei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden 600,00 € je Hund.
Gebühren
Die Festsetzung der Gebühren erfolgt ebenfalls nicht über die Haushaltssatzung, sondern in hierfür jeweils eigenen Satzungen. Gebühren werden ausschließlich zur Deckung der anfallenden Aufwendungen in den sogenannten kostenrechnenden Einrichtungen verwendet.
Für die Gebühren der kostenrechnenden Einrichtungen erfolgt eine jährliche Abrechnung. Sofern in einem Jahr ein Überschuss entstanden ist, wird dieser einem sog. Sonderposten für den Gebührenausgleich zugeführt. Durch Entnahmen aus diesem Sonderposten können die Gebühren der Folgejahre dann gesenkt werden. Sofern ein Fehlbetrag in der Gebührenabrechnung entstanden ist, ist dieser in den folgenden Jahren durch Mehreinnahmen auszugleichen.
Ziel der Stadt Wassenberg ist es, diese kostenrechnenden Einrichtungen wirtschaftlich zu führen, um die Gebührenzahlenden zu entlasten und größere Schwankungen der Gebührensätze zu vermeiden. In vielen Bereichen führen jedoch z. B. die Erhöhungen von Tarifentgelten oder die Steigerungen der Energiepreise zu höheren Aufwendungen – auch bei den beauftragten Dienstleistern.
Abfallgebühren
Die Gebührensätze des Kreises Heinsberg, die von der Stadt Wassenberg für die Abfallentsorgung zu leisten sind, werden zwar voraussichtlich für die Grundgebühren gleichbleiben, die Gewichtsgebühren hingegen werden deutlich angehoben. Gründe hierfür sind zunächst gestiegene Personalkosten, aber auch die weitere Steigerung des CO2-Preises, der für die Verbrennung des Abfalls erhoben wird und der von den Betreibern der Müllverbrennungsanlagen über den Kreis an die Kommunen und somit an die Gebührenzahlenden weitergereicht wird.
Ebenfalls steigen die Unternehmervergütungen für die Abfallentsorgung zum Jahr 2025 voraussichtlich deutlich an, da sich die Energie- und insbesondere die Personalkosten weiter erhöht haben.
Die Aufwendungen für die Sperrmüll- und Elektroschrottsammlungen verbleiben hingegen voraussichtlich auf dem Vorjahresniveau.
Zur weiteren Entlastung der Gebühren wird im Jahr 2025 eine Entnahme aus dem Sonderposten für den Gebührenausgleich angesetzt.
Die Jahresgebühren für die Abfallentsorgung sollen daher für das Jahr 2025 wie folgt festgesetzt werden:
Bei wöchentlicher Entsorgung:
- für ein 35 l-Gefäß 184,00 € (Vorjahr 168,00 €)
- für ein 50 l-Gefäß 239,00 € (Vorjahr 219,00 €)
Bei zweiwöchentlicher Entsorgung:
- für ein 35 l-Gefäß: 92,00 € (Vorjahr 84,00 €);
- für ein 50 l-Gefäß: 119,50 € (Vorjahr 109,50 €)
- für ein 1.100 l-Gefäß: 2629,00 € (Vorjahr 2.409,00 €)
Die Gebührensätze des Jahres 2025 liegen damit auf dem Niveau der Sätze des Jahres 2023.
Abwassergebühren
Der an den Wasserverband Eifel-Rur (WVER) zu zahlende Beitrag für die Unterhaltung, Bewirtschaftung und Betreuung der Kläranlage Wassenberg und verschiedener Sonderbauwerke (u. a. Regenüberlaufbecken und Pumpstationen) steigt insbesondere wegen höherer Personal-, Energie- und Betriebskosten sowie für die Umsetzung neuer gesetzlicher Vorgaben an.
Auch andere Wasserverbände wie der niederländische Wasserverband BsGW Limburg (zuständig für den Bereich Rothenbach) haben in den letzten Jahren ihre Gebühren deutlich angehoben.
Neben den deutlich gestiegenen Beiträgen für die Wasserverbände trägt auch die aufgrund der Entwicklung der Baupreisindizes deutlich gestiegene kalkulatorische Abschreibung sowie die kalkulatorische Verzinsung zu den höheren Aufwendungen bei.
Bei nahezu stagnierenden Bemessungseinheiten (Wasserverbräuchen) führt dies nun zu einem Anstieg des Gebührenbedarfs. Da diese Kostenentwicklung auch bereits in den Vorjahren eingetreten ist, wird der Gebührenbedarf auch durch einen voraussichtlichen Fehlbetrag aus dem Jahr 2024 weiter belastet, der nun in den Folgejahren ausgeglichen werden soll.
Aufgrund dieser Entwicklungen sollen die Abwassergebühren für das Jahr 2025 wie folgt festgesetzt werden:
- Schmutzwassergebühr: 4,31 €/m³ (Vorjahr 3,45 €/m³)
- Niederschlagswassergebühr: 1,97 €/m² (Vorjahr 1,36 €/m²)
Ebenfalls beschlossen werden sollen die Gebühren für die Entsorgung der Anlageninhalte aus Kläreinrichtungen für Grundstücke, die nicht an das städtische Kanalnetz angeschlossen sind.
Diese nur von wenigen Grundstückseigentümern und Grundstückseigentümerinnen zu entrichtende Gebühr soll aufgrund der vorgenannten Kostenentwicklung ebenfalls für das Jahr 2025 neu festgesetzt werden:
- Kleineinleitungsgebühr: 20,00 €/m³ (Vorjahr 18,00 €/m³)
Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren
Für die Straßenreinigung wird aufgrund gestiegener Personal-, Energie und Betriebskosten mit höheren Aufwendungen sowohl für die Unternehmerleistungen als auch für die Eigenleistungen des Stadtbetriebs gerechnet.
Ebenfalls entstehen höhere Abschreibungsaufwendungen für den Winterdienst aufgrund der notwendigen Erneuerung des Streusalzsilos auf dem Betriebsgelände des Stadtbetriebs
Der Gebührensatz für die Straßenreinigung kann im Jahr 2025 durch eine Entnahme aus dem Sonderposten für den Gebührenausgleich entlastet werden.
Für den Winterdienst müssen jedoch weitere Fehlbeträge aus Vorjahren nunmehr in den Folgejahren ausgeglichen werden.
Die Gebührensätze für das Jahr 2025 sollen daher wie folgt festgesetzt werden:
- Straßenreinigung: 1,10 €/lfd. Meter/Jahr (Vorjahr 1,00 €)
- Straßenreinigung und Winterdienst: 2,05 €/lfd. Meter/Jahr (Vorjahr 1,58 €)
- Winterdienst: 0,95 €/lfd. Meter/Jahr (Vorjahr 0,58 €)
Die Gebühr für die Straßenreinigung entspricht somit wieder dem Niveau des Jahres 2023.
Friedhofsgebühren
Für das Jahr 2025 ist keine Veränderung der Gebühren im Bestattungswesen vorgesehen.
Nach einer Empfehlung der Gemeindeprüfungsanstalt NRW soll aber eine umfassende Neukalkulation der Gebühren im Jahr 2026 erfolgen, die dann voraussichtlich ab dem Jahr 2027 zu neuen Tarifen führen wird.