Informationen des BMI zur Einreise und zum Aufenthalt für Menschen aus der Ukraine

Das Bundesinnenministerium hat ein Merkblatt zu den Rechten und Pflichten für den vorübergehenden Schutz von ukrainischen Flüchtlingen in der Bundesrepublik Deutschland herausgegeben. Darin wird unter anderem auf eine Informationsseite verlinkt, die umfassende Informationen zu allen Gesichtspunkten, die für Neueinwandernde in Deutschland wichtig sind. Die Seite ist abrufbar über Startseite | Handbook Germany und enthält auch die nachstehenden weiteren Informationen.

Aus dem Merkblatt ergeben sich ferner folgende an die Betroffenen gerichteten Hinweise zu verpflichtend bereitzustellenden  Informationen zu wesentlichen Rechten und Pflichten:

 

Ihr Aufenthaltsrecht

Sie dürfen sich zumindest bis Ende Mai 2022 ohne Weiteres, das heißt auch ohne Aufenthaltstitel in Deutschland aufhalten. Bitte begeben Sie sich zu der für Ihren Wohnort örtlich zuständigen Ausländerbehörde, wenn Sie dies noch nicht getan haben. Sie erhalten nach Antragstellung bei der örtlichen Ausländerbehörde nach Vorlage Ihrer Identitätsdokumente und Registrierung Ihrer Personalien eine vorläufige Bescheinigung über Ihr Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland. Des Weiteren wird die Ausstellung einer Karte vorbereitet, mit der Ihr Aufenthaltsrecht in einem in der Europäischen Union einheitlichen Format bescheinigt wird.

Mit der vorläufigen Bescheinigung und später mit der Karte können Sie Ihr Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland nachweisen. Aus diesen Dokumenten können Sie auch ersehen, wie lange der Schutz dauert. Er wird auch darüber hinaus verlängert, wenn dies nötig ist. Wenn Sie die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus einem anderen Grund erfüllen, können Sie – auch später noch – diesen Aufenthaltstitel beantragen. Der Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz steht dem nicht entgegen.

Reisepass und Reiseausweis

Eventuell erhalten Sie, wenn Sie keinen gültigen Reisepass besitzen, aber Ihre Identität dennoch geklärt ist, einen „Reiseausweis für Ausländer“, der Ihren Reisepass ersetzt.

Erwerbstätigkeit

Sobald Sie ein Dokument erhalten haben, auf dem die Wörter „Erwerbstätigkeit erlaubt“ geschrieben stehen, dürfen Sie in Deutschland jede Erwerbstätigkeit selbständige Tätigkeiten oder eine abhängige Beschäftigung) ausüben. Vor dem Erhalt eines solchen Dokuments dürfen Sie es allerdings nicht. Bitte informieren Sie sich über Ihre damit
verbundenen steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten.

Sie dürfen auch eine selbstständige Tätigkeit ausüben. Bitte informieren Sie sich darüber, welche weiteren Genehmigungen oder Anzeigen Sie hierfür bei den zuständigen Behörden (etwa Gewerbebehörde, Finanzamt) einholen müssen. Sie können sich hierzu an eine geeignete Beratungsstelle, etwa eine Industrie- und Handelskammer wenden.

Besonderheit bei einer Wohnsitzzuweisung und deren Aufhebung oder Änderung

Menschen, die sich wie Sie erlaubt in Deutschland aufhalten, können grundsätzlich innerhalb Deutschlands frei umziehen. Solange Sie allerdings noch Sozialleistungen zur
Sicherung Ihres Lebensunterhalts beziehen, kann es sein, dass Ihnen vorgeschrieben ist, wo Sie wohnen müssen. Dies geschieht, damit die Kosten der Lebensunterhaltssicherung im ganzen Land gleich verteilt werden. Wenn Sie eine solche Auflage erhalten haben, wurde Ihnen dies mitgeteilt. Wenn Sie also Ihren Lebensunterhalt wieder selbst sichern oder Ihren Wohnsitz wechseln müssen, um Ihren Lebensunterhalt zu sichern, wird die Wohnsitzauflage aufgehoben. Aus humanitären Gründen, etwa um eine zerrissene Familie wieder zusammenzuführen, kann dasselbe geschehen. Entsprechendes gilt, wenn Sie beabsichtigen, eine Ausbildung oder ein Studium aufzunehmen und hierfür Ihren Wohnsitz wechseln müssen.

Sie können auch eine Wohnsitzverlegung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union beantragen. Wenn diesem Antrag stattgegeben wird, erhalten Sie eine „Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung“. In dieser Bescheinigung steht dann auch, wo Sie sich – mit dieser Bescheinigung – in dem anderen Mitgliedstaat melden
müssen, um alles Weitere zu klären.

Wenden Sie sich bitte wegen aller Fragen wegen der Wohnsitzauflage und der Wohnsitzverlegung an die Ausländerbehörde, nicht an die Meldebehörde.

Reisen innerhalb des Schengen-Raums

Sobald Sie die Karte, die ihren Aufenthaltstitel bescheinigt (nicht die vorläufige Bescheinigung) erhalten haben, dürfen Sie mit ihr – zusammen mit einem gültigen Reisepass oder Reiseausweis für Ausländer – auch für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen in andere Schengen-Staaten reisen, wenn Sie diese Reise finanzieren können. Sie dürfen aber ohne Erlaubnis des anderen Staates nicht dort arbeiten, mit Ausnahme typischer Geschäftsreisetätigkeiten (zum Beispiel Messebesuche oder das Führen von geschäftlichen Verhandlungen für Ihren deutschen Arbeitgeber).

Erlöschen des Aufenthaltsstatus und dessen Verhinderung

Wenn Sie sich länger als sechs Monate außerhalb Deutschlands aufhalten, erlischt Ihr Aufenthaltsstatus, wenn Ihnen die Ausländerbehörde zuvor keine längere Abwesenheitsfrist eingeräumt hat. Wenn Sie sich länger als sechs Monate außerhalb Deutschlands aufhalten möchten und nur für einen vorübergehenden Zweck, etwa für einen langen Verwandtenbesuch im Ausland oder einer beruflichen Entsendung, lassen Sie sich diese Frist also zuvor bei der Ausländerbehörde verlängern.

Weitere Informationen

In diesem Artikel bzw. Merkblatt geht es nur um Ihr Aufenthaltsrecht an sich. In der ersten Zeit Ihres Aufenthaltes werden Sie Informationen benötigen, die über das hinausgehen, was wir hier bzw. in einem kurzen Merkblatt darstellen können.

Insbesondere wird für Sie interessant sein,

  • dass wenn Sie hilfebedürftig sind und Sozialleistungen benötigen, dazu weitere
    Informationen auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
    finden
  • dass Sie im Zusammenhang mit Ihren Dokumenten und steuer- und
    sozialrechtlichen Fragen einige Schreiben und auch Nummern erhalten werden,
    die Sie künftig benötigen werden,
  • wie genau Sie Leistungen bei Krankheit und andere Leistungen in Anspruch
    nehmen können,
  • wie Sie sich um erste Verträge (Kontoeröffnung, Mobilfunk, Internet, Miete,
    gegebenenfalls Strombezug) kümmern, und dass es dabei einiges zu beachten
    gibt,
  • wie Sie einen Führerschein auf einen EU-Führerschein umschreiben,
  • wie Sie Personen, von denen Sie eventuell gesucht werden, über Ihre
    Erreichbarkeit und darüber unterrichten können, dass Sie Schutz gefunden
    haben, und
  • wie das Meldewesen (Registrieren, wo man wohnt) funktioniert.
    Hierzu finden Sie in https://handbookgermany.de/ und auch in anderen Schreiben und
    Merkblättern erste Hilfestellungen. Nutzen Sie auch umfassend die vielen hierzu für
    Neueinwanderer bestehenden Beratungsangebote

 

Hierzu finden Sie in Startseite | Handbook Germany/ und auch in anderen Schreiben und Merkblättern erste Hilfestellungen. Nutzen Sie auch umfassend die vielen hierzu für
Neueinwandernde bestehenden Beratungsangebote.

Hinweis:

Die oben stehenden Informationen bzw. das Merkblatt richten sich nur an Personen, die vom Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (ABl. L 71 vom 4.3.2022, S. 1) erfasst sind und sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten.