Stadtrat

Die Verwaltung der Gemeinde wird ausschließlich durch den Willen der Bürgerschaft bestimmt. Hierbei wird die Bürgerschaft durch den Rat und den Bürgermeister vertreten.

Der Rat der Stadt Wassenberg besteht aus den gewählten Ratsmitgliedern und dem Bürgermeister als Mitglied kraft Gesetzes.

Die gewählten Mitglieder des Rates werden als Stadtverordnete bezeichnet.

Die Ratsmitglieder werden von den Bürgern der Stadt in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Das aktive Wahlrecht kann ab Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Für das passive Wahlrecht (Wählbarkeit) muss das 18. Lebensjahr vollendet sein. Nähere Einzelheiten zur Wahl trifft das Kommunalwahlgesetz.

Unter Vorsitz des Bürgermeisters tritt der Rat so oft zusammen, wie es die Geschäftslage erfordert, in der Regel fünf bis sechs Mal im Jahr.

Der Rat wird vom Bürgermeister einberufen, der auch die Tagesordnung aufstellt. Die Sitzungen des Rates sind grundsätzlich öffentlich und finden im Ratssaal der Verwaltung statt. Sie sind daher herzlich eingeladen, die Sitzungen des Rates als Zuhörer zu verfolgen. Für bestimmte Angelegenheiten kann die Öffentlichkeit jedoch ausgeschlossen werden. Regelungen hierzu werden in der Geschäftsordnung des Rates getroffen. Aufgabe des Rates ist es, grundsätzliche Entscheidungen für die Entwicklung der Stadt zu treffen. Die Bürgerinnen und Bürger der Stadt können sich mit ihren Anliegen jederzeit an den Ortsvorsteher, einen Stadtverordneten oder an den Bürgermeister wenden, der diese sodann in die Ratssitzungen einbringen kann.

Mit der Kommunalwahl im Jahre 2020 erhöhte sich die Zahl der gewählten Ratsmitglieder auf 38 (bisher 36). Dies hängt mit Überhangmandaten zusammen, die sich aus dem Ergebnis der Kommunalwahl 2020 ergeben haben.

Die Wahl der Gemeinderäte erfolgt in Nordrhein-Westfalen nach einer Mischform aus Verhältniswahl und Mehrheitswahl. Die Mitglieder des Rates werden hierbei je zur Hälfte aus den in den einzelnen Wahlbezirken aufgestellten Wahlkreisbewerbern (Direktmandate – Mehrheitswahl) und aus den von den Parteien oder Wählergruppen aufgestellten Reservelisten gewählt (Verhältniswahl). Jeder Wähler hat eine Stimme.